Anpassung der Größenkriterien für Unternehmen

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775
verabschiedet, die die Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (Richtlinie
2013/34/EU) hinsichtlich der Umschreibung der Größenklassen von Gesellschaften ändert.

Die Änderung wird damit begründet, dass Gesellschaften administrativ entlastet werden sollen, soweit es möglich ist, ohne dass die Zwecke der Berichtspflichten vernachlässigt werden, wie z.B. die Verschaffung von Informationen für Kapitalmarktanleger oder Gläubiger. Die Europäische Kommission hält eine Erhöhung der Schwellenwerte von 25% für notwendig, um der Inflation der letzten Jahre Rechnung zu tragen. Als Orientierung dient dabei die kumulierte Inflationsrate der letzten zehn Jahre im Euro-Währungsgebiet in Höhe von 24,3% und in der gesamten EU in Höhe von 27,2% gemäß Eurostat.

Durch die Verschiebung der Schwellenwerte kann sich somit eine andere Einschätzung der Größenklasse als bisher ergeben.
Damit verbunden ergibt sich gegebenenfalls die Möglichkeit, größenklassenspezifische Erleichterungen für die Berichtspflichten und Offenlegungspflichten der Gesellschaft in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich schätzt das Bundesministerium der Justiz, dass das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft in Deutschland bei ca. 650 Millionen EUR liegt und damit einer Reduktion der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten der Unternehmen in Deutschland von ca. 16%. Von der Anhebung sollen ca. 52.000 Unternehmen profitieren.

Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, sondern muss zunächst im nationalen Gesetz umgesetzt werden. Zur Umsetzung der Richtlinie sieht die Kommission einen Zeitraum bis Ende des Jahres 2024 für die Mitgliedstaaten vor.
Somit sollen die neuen Schwellenwerte ab 01.01.2024 verbindlich gelten. Des Weiteren sieht die Richtlinie ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten vor, diese bereits für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

In Deutschland ist die Umsetzung noch nicht erfolgt und somit bleibt abzuwarten, wie das Wahlrecht in Deutschland ausgeübt wird. Die Anhebung in Deutschland war ursprünglich im Rahmen eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes geplant und wurde nun herausgelöst und soll gesondert und beschleunigt umgesetzt werden.

Ihre Ansprechpartnerin

Anuscheh Chlechowitz
Prüfungsleiterin
chlechowitz@tc-treuhand.de