Dringender Handlungsbedarf aufgrund des Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.06.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzt, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist nun einen Monat nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 02.07.2023. Seitdem sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten verpflichtet, Hinweisgebersysteme zu installieren.

Für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung ab dem 17.12.2023. Da Verstöße mit einer Geldbuße bis EUR 50.000 belegt werden können, ist dringender Handlungsbedarf gegeben

Was müssen Arbeitgeber umsetzen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

■ Unternehmen und Organisationen müssen sichere interne Hinweisgebersysteme
    installieren und betreiben.

■ Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich
     oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.

■ Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber
    innerhalb von sieben Tagen bestätigen.

■ Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa einer Strafverfolgungsbehörde.

■ Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.

■ Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

■ Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.

■ Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:

■ Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber,
   Praktikanten, Leiharbeitnehmer

■ Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer,
   Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter

■ Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

Nach dem HinSchG müssen die internen Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen, die dem Unternehmen überlassen sind. Die zur Einrichtung verpflichteten Unternehmen können selbst entscheiden, ob das Meldeverfahren darüber hinaus auch (außenstehenden) Personen, die im Kontakt zum Unternehmen stehen, offenstehen soll.

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

■ Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

■ Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem
Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren

■ Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl  verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und  Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.

■ Zuletzt wurde der sachliche Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten ausgeweitet, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht.

Sollten Sie Fragen zu dem HinSchG oder zu der Umsetzung der geforderten Maßnahmen haben, sprechen Sie uns gerne an!

duelle steueroptimierte Gestaltungsmöglichkeiten.

Ihr Ansprechpartner

Andreas Milke
Rechtsanwalt
milke@tc-treuhand.de