Nachhaltigkeit im Mittelstand

CSRD und Ihre Auswirkung für den Mittelstand

Ist das Thema Nachhaltigkeit schon im deutschen Mittelstand angekommen? Die Nachhaltigkeit und die dazugehörige Berichterstattung rückt zunehmend für Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind in den Fokus

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet zukünftig „große Unternehmen“ zur Berichterstattung über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen.

Eine erste vorsichtige Schätzung zeigt, dass durch die CSRD circa 15.000 Unternehmen zusätzlich in Deutschland von den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2025 betroffen sein werden.

Am 10.11.2022 wurde die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vom EU-Parlament verabschiedet. Ziel der neuen Richtlinie ist es, die bereits bestehenden Richtlinien über die Abgabe nicht finanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive kurz NFRD) zu überarbeiten und zu stärken. Grundlage hierfür war die Richtlinienannahme im Zuge des EU Green Deals.

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Informationen bereitstellen, die Stakeholder für die Bewertung nicht finanzieller Leistungsindikatoren von Unternehmen benötigen.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) liefert entsprechende Vorgaben, während die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die Inhalte definieren. Im Folgenden geben wir zu Fragen unserer Mandanten ein paar Informationen:

Wie sind große Unternehmen im Sinne der CSRD definiert?

Betroffene Unternehmen bzw. betroffene Unternehmensgruppen sind Unternehmen die 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllen:

› 250 Mitarbeiter
› 20 Mio. EUR Bilanzsumme
› 40 Mio. EUR Umsatzerlöse

 Muss jedes Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört eine eigenständige Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen und veröffentlichen?

Insbesondere ist für den Mittelstand die Möglichkeit interessant, dass sich Tochterunternehmen von der Berichtspflicht befreien lassen können, wenn Sie in einen Konzernlagebericht einbezogen werden, der vollumfänglich nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) aufgestellt wird.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt dann nur im Konzernabschluss.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es Fallstricke gibt, die vorab zu prüfen sind damit die Befreiung von der Berichtspflicht erfolgen kann. Insbesondere im Bereich der Familienunternehmen ist das Thema Holding Struktur im Detail zu prüfen.

Ab wann ist mein Unternehmen denn nun berichtspflichtig: 2024, 2025 oder später ?

Etwas verwirrend ist der Wortlaut der CSRD zum Beginn der Berichtspflicht. Zu unterscheiden ist, welches Geschäftsjahr
gemeint ist und ab wann offengelegt werden muss:

1. Unternehmen, die bereits nach 289b HGB verpflichtet waren. Ab dem Geschäftsjahr 2024; Berichtspflicht in 2025 

2. Große Unternehmen/Gruppen im Sinne der CSRD. Ab dem Geschäftsjahre 2025; Berichtspflicht in 2026 

3. Börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen). Ab dem Geschäftsjahr 2025; Berichtspflicht in 2026. 
(mögliche Aufschiebung von 3 Jahren) 

4. Nationale Unternehmen mit Mutterunternehmen aus Drittstatten mit einem Konzernumsatz von › 150 Mio. EUR.
Ab dem Geschäftsjahr 2028; Berichtspflicht in 2029

Macht es Sinn, sich freiwillig mit den Anforderungen zum Thema Nachhaltigkeit auseinanderzusetzen?

Neben den berichtspflichtigen Unternehmen gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die freiwillig eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einführen wollen oder es bereits getan haben. Nachhaltigkeit wird zum entscheidenden Wettbewerbsvorteil! 

Anreize können z.B. sein: Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit, Sicherung des Geschäftsmodells Kundenbindung und –gewinnung, „Green Financing“ sowie das wichtige Thema Mitarbeitergewinnung. Ferner könnte auch ein faktischer Zwang aus der Lieferkette (sog. Trickle-Down Effekt) entstehen. 

Wir hoffen, dass Ihnen die Ausführungen helfen, um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung besser greifen zu können. 

Haben Sie Fragen, was genau auf Ihr Unternehmen zukommt oder haben Sie bereits erste Bemühungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung unternommen und wollen wissen, ob das mit den neuen Anforderungen übereinstimmt, dann sprechen Sie uns gern dazu an! 

Ihr Ansprechpartner

Patrick Mika
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
mika@tc-treuhand.de